Satzung

Die Satzung des Traumlande e.V. kann hier heruntergeladen werden.

Satzung des Traumlande e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Traumlande“.
2. Er hat den Sitz in Gelsenkirchen.
3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Namenszusatz „eingetragener
Verein“, abgekürzt „e.V.“.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Verein organisiert und besucht Liverollenspiel-Veranstaltungen, eine Form des Improvisationstheaters. Außerdem werden Veranstaltungen ausgerichtet und unterstützt, die sich mit Liverollenspiel auseinandersetzen, z.B. Workshops, Fachtagungen und ähnliches. Hierbei wird in der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen großen Wert auf die Vermittlung von für Liverollenspiel relevanten Fertigkeiten gelegt, wie Techniken der darstellenden Künste, handwerkliche Arbeitsweisen und soziale Kompetenzen.
3. Der Verein verfolgt seine Ziele konfessionsfrei und Partei-unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Jede juristische Person kann förderndes Mitglied werden. Es gibt folgende Mitgliedschaften:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
2. Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils zu zweit vertreten.
3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführer und sonstige Bevollmächtigte bestellen. Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in  Vorstandssitzungen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung besitzt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Organe
b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
c) Bestellung der Rechnungsprüfer
d) Abstimmung über Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Waldritter e.V.“ (mit Sitz in Rosbach vor der Höhe, eingetragen beim Amtsgericht Friedberg) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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